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   VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 1806/16   

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https://dejure.org/2017,16076
VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 1806/16 (https://dejure.org/2017,16076)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03.05.2017 - 1 A 1806/16 (https://dejure.org/2017,16076)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03. Mai 2017 - 1 A 1806/16 (https://dejure.org/2017,16076)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 3 GG, § 1a HAZVO, § 2 PflichtstundenVO, § 124a VwGO
    Finanzieller Ausgleich eines Lebensarbeitszeitkontos

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Finanzieller Ausgleich eines Lebensarbeitszeitkontos

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARBEITSZEITKONTO; FINANZIELLER AUSGLEICH; LEBENSARBEITSZEITKONTO; LEHRER; NICHT ZU VERTRETENDE UMSTÄNDE; RICHTLINIEN LEBENSARBEITSZEITKONTO; STÖRFALLREGELUNG; Vorgriffsstunden; VORZEITIGE INANSPRUCHNAHME

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versetzung in ein anderes Bundesland und Lebensarbeitszeitkonto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Freistellung von Lebensarbeitszeitkonto vor Dienstherrenwechsel bedarf zwingend eines Antrags

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Freistellung von Lebensarbeitszeitkonto vor Dienstherrenwechsel bedarf zwingend eines Antrags

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 744
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Kassel, 16.02.2016 - 1 K 1350/15
    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 1806/16
    Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Februar 2016 - 1 K 1350/15.KS - die Klage der Klägerin abgewiesen.

    Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 16. Februar 2016 - 1 K 1350/15.KS - den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2013 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zum Ausgleich ihres Lebensarbeitszeitkontos von 119, 50 Stunden finanziellen Ausgleich in Höhe des jeweils auf eine Pflichtstunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung zu gewähren.

    unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Februar 2016 - 1 K 1350/15.KS - die Klage der Klägerin abzuweisen.

  • BVerwG, 28.11.2002 - 2 CN 1.01

    Ansparphase; Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Ausgleichsphase; dringendes

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 1806/16
    Durch Vorgriffsstundenregelungen werde die insgesamt gleich bleibende Arbeitszeit langfristig ungleichmäßig verteilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011, 2 B 33/1, juris, Rdnr. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 -222 f.> = Buchholz 237.6 § 80 NdsLBG Nr. 3 S. 4 f.).

    Daraus, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, folge die Verpflichtung des Dienstherrn, Lehrern, die den zeitlichen Ausgleich in dem dafür vorgesehenen Zeitraum nicht mehr in Anspruch nehmen können, aus Gründen der Gleichbehandlung einen anderen Ausgleich anzubieten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011, 2 B 33/1, juris, Rdnr. 7 unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 28. November 2002 a.a.O. S. 227 bzw. S. 7 f.).

  • BVerwG, 17.05.2006 - 1 B 13.06

    Zurückverweis zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 1806/16
    Ein ausdrücklicher Antrag ist mithin entbehrlich, wenn das Rechtsschutzziel eindeutig feststeht (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, § 124a Rdnr. 36 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 1 B 13.06 -, juris Rdnr. 2).
  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 2 B 13.99

    Vorbescheid; Bebauungsplan; Befreiung; Geschossigkeit; Atriumhaus;

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 1806/16
    Im Zweifel soll das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angefochten und sollen die in erster Instanz gestellten Anträge weiter verfolgt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 22. Aufl. 2016, § 124a Rdnr. 30 ff. unter Bezugnahme auf VGH München, Urteil vom 19. März 2013, 2 B 13.99, BayVBl. 2013, 730).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 4 S 2069/17

    Arbeitszeit für Lehrkräfte im Schuldienst; Ausgleich für Bugwellenstunden

    Der Ausgleich der vorgeleisteten Arbeitszeit durch Dienstbefreiung in einem bestimmten Zeitrahmen war auch weder durch ein im Erlasswege oder sonstiger Weise in der Praxis verfolgtes Konzept sichergestellt noch war den Lehrkräften der Zeitausgleich, z.B. durch einen Anspruch auf Minderleistungen in einem bestimmten oder von ihnen gewünschten Zeitraum und Umfang, in die Hand gegeben (vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 03.05.2017 - 1 A 1806/16 -, Juris).

    Eine andere Beurteilung dürfte allerdings dann in Betracht kommen, wenn die Lehrkraft der Schulleitung persönliche Absichten nicht rechtzeitig offenbart, die im Ergebnis den Zeitausgleich unmöglich machen, ohne dass dies der Schulleitung anzulasten wäre (z.B. vorzeitiger Ruhestand oder ein Dienstherrnwechsel, vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 03.05.2017 - 1 A 1806/16 - und BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 B 33.11 -, jeweils Juris).

  • VGH Hessen, 17.05.2022 - 1 A 2306/17

    Kein finanzieller Ausgleich, wenn Inanspruchnahme des Lebensarbeitszeitkontos

    Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthafte Klage (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 1806/16 -, juris Rn. 25) ist zulässig.

    Das stellt einen hinreichenden Grund für die vorgenommene Differenzierung dar (im Ergebnis so auch VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2016 - 1 K 1225/14.DA -, juris Rn. 35 [zur vergleichbaren Regelung in der Pflichtstundenverordnung]; VG Wiesbaden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 3 K 29/17.WI -, juris Rn. 51; a.A. VG Kassel, Urteil vom 16. Februar 2016 - 1 K 1350/15.KS -, juris Rn. 36, abgeändert durch Senatsurteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 1806/16 -, juris).

    Der Kläger hat damit zwar den erforderlichen Freistellungsantrag gestellt (zu dieser Voraussetzung vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 1806/16 -, juris Rn. 44 zur vergleichbaren Regelung in § 2 Abs. 6 der Vorschriften der Pflichtstundenverordnung) und auch bewilligt bekommen.

    Bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber wird eine (vorzeitige) Freistellung auf Antrag (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 1806/16 -, juris Rn. 44) hingegen nur gewährt, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden (Abschnitt V. Nr. 10 Satz 3 Richtlinien LAK; § 1a Abs. 3 Satz 2 HAZVO).

    Der Umstand der Freiwilligkeit des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis begründet die fehlende Vergleichbarkeit zu den von § 1a Abs. 4 HAZVO erfassten Konstellationen (so auch VG Wiesbaden, Urteile vom 29. Mai 2020 - 3 K 29/17.WI -, juris Rn. 50 und vom 15. April 2015 - 3 K 1372/14.WI -, juris Rn. 31; VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2016 - 1 K 1225/14.DA -, juris Rn. 35 [zur vergleichbaren Regelung in der Pflichtstundenverordnung]; a.A. VG Kassel, Urteil vom 16. Februar 2016 - 1 K 1350/15.KS -, juris Rn. 36, abgeändert durch Senatsurteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 1806/16 -, juris).

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